und gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel 34, 42, 47, 49, 106, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘680.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt; 3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 884.00;