28. Die Erhebung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bezog sich auf den Vorwurf der Drohung z.N. von D.________ vom 3. November 2015 (pag. 236 i.V.m. pag. 237), bezüglich dessen der Beschuldigte freigesprochen wird (E. 15 hiervor). Die Löschung der Daten durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht daher keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).