VIII. Verfügungen 27. Gemäss Strafbefehl und Vorinstanz wurde vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt (pag. 274; pag. 604). Aus dem entsprechenden Formular vom 9. November 2015 geht jedoch hervor, dass dem Beschuldigten keine DNA abgenommen wurde (pag. 236). Es erübrigt sich daher eine Verfügung in diesem Punkt.