27 gung von Rechtsanwältin G.________ im Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Sachentziehung trägt somit ebenfalls vorerst der Kanton Bern (Art. 3 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO). Der von Rechtsanwältin G.________ geltend gemachte Aufwand (pag. 405 f.; reduziert durch die Vorinstanz auf 11.75 Stunden wegen der verkürzten Dauer der Hauptverhandlung) ist angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ mit CHF 2‘640.90.