388) bzw. der Fortsetzungsverhandlung vom 20. September 2018. Sie durfte in der Folge darauf vertrauen, als Privatklägerin zu gelten und – angesichts der erfüllten Bedingungen – eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu beauftragen. Es schiene unbillig, ihr nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu versagen. Die amtliche Entschädi-