ebenfalls Rechtsanwältin G.________. Mangels Stellung als Privatklägerin hat sie diesbezüglich aber keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie wurde allerdings sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz jeweils als Strafklägerin behandelt, so namentlich im Strafbefehl vom 23. Januar 2017 (pag. 273 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Januar 2018 (pag. 388) bzw. der Fortsetzungsverhandlung vom 20. September