26.2 Rechtsanwältin G.________ Im Verfahren wegen Drohung, angeblich begangen am 3. November 2015, konstituierte sich D.________ als Strafklägerin und zog Rechtsanwältin G.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin G.________ in diesem Verfahren hat daher vorerst der Kanton Bern zu tragen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 StPO). Im Verfahren wegen wiederholter Tätlichkeiten, Drohung in einer Beziehung und Sachentziehung mandatierte D.________ ebenfalls Rechtsanwältin G.________.