Davon wurden erstinstanzlich bereits CHF 3‘911.60 für die Einstellungen und CHF 1‘303.50 für den Freispruch rechtskräftig ausgeschieden. Die Kammer hat für die noch nicht rechtskräftigen Freisprüche somit noch über eine Entschädigung von CHF 6‘621.40 (inklusive Auslagen und MWST) zu verfügen. (4) Auf die Schuldsprüche entfällt demnach noch eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘959.10 (inklusive Auslagen und MWST). Das volle Honorar beträgt CHF 4‘062.60 (ein Fünftel von CHF 20‘313.00). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘959.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.___