132 Abs. 3 StPO). Angemessen schiene daher im Rahmen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) ein Ausschöpfungsgrad von ca. 40%, was bei einem Einzelrichterfall vor oberer Instanz bei einem Rahmen von CHF 250.00 – 12‘500.00 nach Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f PKV einen Betrag von CHF 5‘000.00 ergäbe. Das amtliche Honorar darf höchstens dem Honorar gemäss PKV «entsprechen»; denn der amtliche eingesetzte Anwalt soll nicht besser fahren, als wenn er privat eingesetzt worden wäre. Beim vollen Ansatz kommt Rechtsanwalt B.________ auf ein Honorar von ca. CHF 6‘800.00, was einem Ausschöpfungsgrad von ca. 54% entsprechen würde.