Dies scheint überhöht. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Schwierigkeit des Verfahrens kann wegen der diversen anzusprechenden Themen und dem mittleren Aktenumfang als mittelmässig eingestuft werden. Die Bedeutung der Sache – Anfechtung einer bedingten Geldstrafe von 84 Tagessätzen zu je CHF 30.00 mit einer Verbindungsbusse von CHF 630.00 – ist demgegenüber als unterdurchschnittlich zu taxieren und bewegt sich im Bagetellbereich (vergleiche Art. 132 Abs. 3 StPO).