Die Vorinstanz reduzierte den von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwand auf 44 Stunden und gab an, die amtliche Entschädigung betrage demnach CHF 10‘419.10. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Rechnungsfehler. Wird nach Abzug der Entschädigung gemäss E. 29 hiernach ein Gesamtaufwand von 44 Stunden angenommen (was angemessen erscheint), so ergibt sich inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer eine amtliche Entschädigung von CHF 10‘407.90. (2) Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 24 Stunden und 5 Minuten geltend (pag. 693). Dies scheint überhöht.