VII. Kosten und Entschädigung 25. Kosten 25.1 Erste Instanz Der Beschuldigte wird von neun angeklagten Delikten wegen zwei Delikten schuldig gesprochen. Da es sich dabei um Vorwürfe geringeren Umfangs handelt, rechtfertigt sich, ihm einen Fünftel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘420.00, insgesamt ausmachend CHF 884.00, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die restlichen vier Fünftel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘536.00, trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO).