Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Um dem Beschuldigten trotz des bedingten Vollzugs einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, ist ein Fünftel der Gesamtstrafe, d.h. insgesamt 14 Tagessätze oder CHF 420.00, als Verbindungsbusse auszufällen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 14 Tage festgesetzt.