23. Bedingter Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 659). Anhaltspunkte für eine negative Legalprognose liegen nicht vor. Zwar wurde gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Verletzung von Art. 85 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 SHG eingereicht. Hierbei gilt jedoch die Unschuldsvermutung. Ihm ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.