21. Tagessatzhöhe Da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nur unwesentlich verändert haben (pag. 656 f.), wird die Tagessatzhöhe bei CHF 30.00 belassen. 24 22. Täterkomponenten Für das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 602). Dieses ist neutral zu bewerten, genau so wie sein Verhalten nach der Tat. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich. Insgesamt bleibt es somit bei einer Strafe von 70 Tagessätzen.