von mindestens vier Beschimpfungen auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, aus niederen Beweggründen und er hätte ohne weiteres von der Tat absehen können, was neutral zu gewichten ist. Die Kammer hält eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen pro Beschimpfung, d.h. von insgesamt 20 Tagessätzen, für angemessen. Diese ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur Drohung vom 16. bis 30. April 2015 im Umfang von 10 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Diese erhöht sich somit von 60 um 10 auf insgesamt 70 Tagessätze Geldstrafe.