Zudem wirkt sich erhöhend aus, dass der Beschuldigte die Drohungen über einen längeren Zeitraum und immer wieder äusserte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus niederen Beweggründen. Es wäre ihm zudem ein Leichtes gewesen, von der Tat abzusehen. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Die Kammer hält eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen.