Vorliegend bedrohte der Beschuldigte F.________ zwar nicht mit dem Tod. Die ausgesprochene Drohung wiegt mithin leichter als im Referenzfall. Nichtsdestotrotz stellte der Beschuldigte sinngemäss in Aussicht, das Opfer in seiner körperlichen Integrität nicht unerheblich zu versehren (das Opfer werde keine Ruhe mehr haben, er werde das ganze Leben des Opfers «ficken», er werde beim Opfer vorbeikommen, es werde etwas passieren). Zudem wirkt sich erhöhend aus, dass der Beschuldigte die Drohungen über einen längeren Zeitraum und immer wieder äusserte.