180 Abs. 1 StGB). Besondere Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 3.8), sind nicht ersichtlich. Bei ihrer Strafzumessung orientiert sich die Kammer auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien).