49 Abs. 1 StGB vorgesehenen konkreten Methode vor. Es kann vorweg genommen werden, dass aufgrund des geringen Verschuldens für alle Delikte einzig eine Geldstrafe als angemessene Strafart in Betracht kommt. Wenn die Verteidigung für die mehrfach begangene Beschimpfung eine Busse von CHF 300.00 verlangt (pag. 689), verkennt sie, dass Art. 177 StGB ein Vergehen darstellt und die Strafart der Busse nicht vorsieht. Das schwerste Delikt ist vorliegend die Drohung z.N. von F.________ vom 16. bis 30. April 2015. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB).