18. Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz bildete für die Schuldsprüche wegen Drohung und Beschimpfung eine Tatgruppe mit dem Argument, ihnen liege der gleiche Tatentschluss zugrunde (pag. 597). Ein solches Vorgehen läuft im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» hinaus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Die Kammer geht daher anders als die Vorinstanz nach der in Art. 49 Abs. 1 StGB vorgesehenen konkreten Methode vor.