Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). Schliesslich wirkt der Beschuldigte glaubhaft, wenn er angibt, er habe mit D.________ nur reden wollen, entspricht das gemäss Aussage von D.________ doch genau dem Verhalten, das der Beschuldigte auch bei früheren Treffen immer wieder an den Tag gelegt hatte (pag. 222 Z. 66 ff.). Zudem findet die Aussage des Beschuldigten Stütze in den Akten, aus denen sich ergibt, dass die Zwillinge C.________ und I.________ tatsächlich am 6. November 2015 Geburtstag hatten, also nur wenige Tage nach der fraglichen Textnachricht vom 3. November 2015.