Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet (mit Ausnahme der Strafanzeige vom 16. April 2015, die aber nicht zu einer Verurteilung führte). Die Textnachricht vom 3. November 2015 erfolgte zudem nach der Drohung vom 16. bis 30 April 2015 (siehe E. 11 f. hiervor), bei der der Beschuldigte sich um einiges aggressiver äusserte und seine Drohung trotzdem nie in die Tat umsetzte, sondern damit aufhörte, als sein Verhalten gemeldet wurde. Sodann trifft es zwar zu, dass der Beschuldigte in den drei Wochen vor dem 3. November 2015 D.________ immer wieder Textnachrichten geschrieben hatte (pag. 223 Z. 17 f.; pag. 215 Z. 49 f.; pag. 216 Z. 93 f.).