21 D.________ gewalttätig geworden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Es liegt weder ein entsprechender Strafregistereintrag vor noch hatte D.________ jemals aktenkundig Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet (mit Ausnahme der Strafanzeige vom 16. April 2015, die aber nicht zu einer Verurteilung führte).