_ gab an, es sei bei den Treffen mit dem Beschuldigten nach ihrem Auszug nie zu grösseren Problemen gekommen. Er habe einfach auf sie eingeredet, um sie zurück zu gewinnen. Sie habe dies als unangenehm empfunden. Gedroht habe er ihr aber nicht und handgreiflich sei er auch nicht geworden (pag. 222 Z. 66 ff.). Auch dafür, dass der Beschuldigte bereits früher einmal gegen