Unter einer Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden verstanden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Indem das Gesetz aber eine «schwere Drohung» verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch und nimmt eine Einschränkung des Tatmittels vor. Die Schwere der Drohung muss ein Ausmass erreichen, bei welchem dem Opfer ein Strafmilderungsgrund gewährt würde, wenn es unter dem Eindruck der Drohung selber eine Straftat beginge (Art. 48 Bst. a Ziff. 3 StGB; BSK