Wenn weiter behauptet werde, der Beschuldigte habe seine Frau und Kinder in der Vergangenheit geschlagen, so verstosse dies gegen die Unschuldsvermutung, da keine entsprechende Verurteilung vorliege. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass D.________ bis am 16. April 2015 mit dem Beschuldigten unter einem Dach gewohnt habe, was sie nicht getan hätte, wenn der Beschuldigte ihr gegenüber tatsächlich gewalttätig aufgetreten wäre (pag. 688 f.). Unter einer Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden verstanden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird.