Zudem könne nicht auf die Aussage von D.________ abgestellt werden, wonach diese in der Textnachricht des Beschuldigten ein Androhen von Schlägen, Fusstritten und Bespucken gesehen habe, da ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit diese Aussagen nicht so empfinden würde. Wenn weiter behauptet werde, der Beschuldigte habe seine Frau und Kinder in der Vergangenheit geschlagen, so verstosse dies gegen die Unschuldsvermutung, da keine entsprechende Verurteilung vorliege.