_ gebe denn auch an, dass die Textnachricht in ihr Angst, Unsicherheit und eine gewisse Panik ausgelöst habe. Sie habe Angst vor weiteren Schlägen und Fusstritten gehabt und sie habe auch Angst um ihren Freund gehabt (pag. 594). Die Verteidigung bringt dagegen vor, die Äusserung des Beschuldigten sei bloss als Frage formuliert und durch eine Frage werde kein Nachteil in Aussicht gestellt. Selbst wenn man die Äusserung als Ankündigung auffasse, stelle das Vorbeikommen des Beschuldigten bei D.________ kein rechtlich relevantes Übel dar, unabhängig davon, ob ein solches Vorbeikommen von ihr erwünscht sei oder nicht. Zudem könne nicht auf die Aussage von D.___