15. Rechtliche Würdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Drohung kann auf die Ausführungen in E. 12 hiervor verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog, D.________ habe dem Beschuldigten bewusst ihre Adresse nicht bekannt gegeben, da sie nicht gewollt habe, dass dieser sie aufsuche. Zudem habe der Beschuldigte davon erfahren, dass D.________ sich von ihm habe scheiden lassen wollen, was er nicht habe akzeptieren können. Weiter habe er sie mit unzähligen SMS bedrängt. Hinzu komme, dass der Beschuldigte D.________ gemäss ihren Aussagen bereits während der Ehe schon geschlagen oder getreten gehabt habe.