519 Z. 45 f.). Soweit die Verteidigung vorbringt, der Inhalt der Textnachricht sei als Frage und nicht als Aussage formuliert gewesen, ist nicht zu sehen, inwiefern dies eine Abweichung vom Anklagesachverhalt darstellen soll. Im Übrigen betreffen die Vorbringen der Verteidigung die rechtliche Würdigung und werden an entsprechender Stelle behandelt. Die Kammer geht daher vom Anklagesachverhalt aus.