Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. Es sind plausible alternative Handlungsabläufe denkbar. Die Kammer hat nicht zu unterdrückende Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Der Beschuldigte ist daher in dubio pro reo vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. V. Drohung vom 3. November 2015 14. Sachverhalt und Beweiswürdigung 14.1 Anklagesachverhalt D.________ gab an, nach dem Zusammentreffen mit dem Beschuldigten am 29. September 2015 (vgl. E. 13.1 hiervor) habe der Beschuldigte sie noch am glei-