Durch sie lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, zumal C.________ seine Darstellung auch auf mehrfache Nachfrage nicht näher substantiieren konnte und die Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft sind. Zudem gibt es plausible Alternativen dafür, wie es zum Sturz von C.________ gekommen sein könnte. Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass der angetrunkene Zustand von C.________ (wobei ein Wert von 0.8 Gewichtspromillen angenommen wird; die Berechnung der Vorinstanz auf pag. 576 f. ist nicht nachvollziehbar: