401 Z. 14 ff.). Auf abermaliges Nachhaken der Gerichtspräsidentin, wie sie sich das Ausholen zum Schlag vorstellen müsse, gab C.________ nicht sehr viel detaillierter an: «Er hat versucht, mich mit den Fäusten zu schlagen», und machte die Handbewegung eines Schlages (pag. 401 Z. 20 ff.). Insgesamt überzeugen weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen von C.________ vollends. Für die Kammer ist entscheidend, dass die kargen Ausführungen von C.________ zum Kerngeschehen nicht genügen, um als Fundament für einen Schuldspruch zu dienen. Durch sie lässt sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen, zumal C.___