Sie gehen einzig zum Kerngeschehen auseinander, weshalb nachfolgend auf dieses der Fokus gelegt wird. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen können nicht als unglaubhaft bezeichnet werden. So enthalten sie beispielsweise Schilderungen zu inneren Vorgängen, wirken plastisch und sind nicht detailarm («Er […] hat mit mir gesprochen und wich immer weiter zurück. Er wollte sehen, wie ich reagiere und hat ein Spiel mit mir gespielt. Er hat nie Angst vor uns gehabt aber viel Respekt. Er ging nach hinten und hob die Faust, er viel [recte: fiel] dann die Treppe hinunter»,