13.5 Würdigung der Kammer Die vorhandenen objektiven Beweismittel – die Arztberichte vom 30. September 2015 (pag. 200 ff.) – geben über den bestrittenen Sachverhalt keinen Aufschluss. Zeugen des Vorfalls gibt es keine. Es liegt damit im Wesentlichen eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, weshalb die Würdigung der Aussagen der beiden Beteiligten im Zentrum steht. Zum Rahmengeschehen stimmen die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ widerspruchsfrei überein, sind detailliert und wirken glaubhaft. Sie gehen einzig zum Kerngeschehen auseinander, weshalb nachfolgend auf dieses der Fokus gelegt wird.