Soweit die Vorinstanz angegeben habe, der Beschuldigte habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb C.________ nach hinten ausgewichen sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass es nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbar sei, von zwei vorgetragenen Geschehensabläufen auf die wahrscheinlichere abzustellen und diese alsdann für bare Münze zu nehmen. Angesichts des schmalen Hochtrottoirs an der K.________ [Strasse], der steil hinaufführenden Treppe und des alkoholisierten C.________, der vor Wut ausser sich gewesen sei, sei die plausibelste Version jene, wonach C.________ eigenverschuldet die Treppe runtergefallen sei.