Das sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz jedoch gerade nicht aktenkundig. Es lägen einzig die Aussagen der Tochter I.________ vor, welche gelegentliche erzieherische Ohrfeigen in ihrer Kindheit erwähnt habe, sowie unsubstanziierte Behauptungen von C.________ und D.________. Soweit die Vorinstanz angegeben habe, der Beschuldigte habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb C.______