Weiter verkenne die Vorinstanz geradezu willkürlich, dass der Beschuldigte nie behauptet habe, C.________ sei nach dem Treppensturz davongerannt. Er habe lediglich angegeben, sein Sohn sei «weggelaufen» (pag. 508 Z. 1 – 22), was bestens mit seiner Version des Geschehensablaufs korrespondiere. Schliesslich habe die Vorinstanz ihr Beweisergebnis damit begründet, dass der Beschuldigte bereits früher gegenüber seiner Familie gewalttätig in Erscheinung getreten sei. Das sei entgegen der Behauptung der Vorinstanz jedoch gerade nicht aktenkundig.