16 sei auch nicht plausibel, dass es C.________ gelungen sein soll, den angeblichen Tritten seines Vaters durch Wegrollen auszuweichen. Was den umstrittenen Sachverhalt betreffe, habe die Vorinstanz richtigerweise keine Lügensignale beim Beschuldigten ausmachen können. Sie habe lediglich in pauschaler Weise behauptet, der Beschuldigte habe sich selber in ein besseres und C.________ in ein schlechteres Licht zu rücken. Weiter verkenne die Vorinstanz geradezu willkürlich, dass der Beschuldigte nie behauptet habe, C.__