Es sei schliesslich zu betonen, dass der Beschuldigte nie angegeben habe, von C.________ angegriffen worden zu sein und sich habe verteidigen müssen, obwohl dies die naheliegendste und plausibelste Erklärung für den Sturz von C.________ gewesen wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte eine unplausiblere Erklärung angegeben und dies nota bene in Kenntnis der Aussagen von C.________. In Bezug auf die Aussagen von C.________ verkenne die Vorinstanz, dass diese teilweise logisch inkonsistent seien.