_ gesprochen, sondern nur, dass dieser immer weiter zurückgewichen sei. Die Vorinstanz stellte in der Folge auf die Aussagen von C.________ ab und ging im Wesentlichen vom Anklagesachverhalt aus. Ausserdem nahm sie an, der Beschuldigte habe keine Angst vor C.________ gehabt. Er habe nämlich selber angegeben, dass er in dieser Situation gelacht und C.________ aufgefordert habe, ihn zu schlagen. Weiter habe der Beschuldigte angegeben, C.________ habe viel Respekt vor ihm gehabt. Auch C.________ habe verneint, vor dem Beschuldigten Angst gehabt zu haben (zum Ganzen pag. 576 f.).