Zudem ergebe eine Berechnung, dass C.________ bei einem Körpergewicht von 70 Kilogramm und einer Trinkmenge von 1 Liter Bier eine Blutalkoholkonzentration von ca. 0.5 Gewichtspromillen aufgewiesen habe, wobei in den zwei Stunden vor der Tat bereits Alkohol abgebaut worden sei. Im Übrigen sei das Hochtrottoir nicht derart schmal, dass man bereits bei der kleinsten Unaufmerksamkeit stürzen würde. Auch der Beschuldigte habe nie von einer Unaufmerksamkeit oder einem Fehltritt von C.________ gesprochen, sondern nur, dass dieser immer weiter zurückgewichen sei.