13.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, die Aussagen von C.________ seien insgesamt glaubhaft. Er habe detailreich ausgesagt, Stimmungen wiedergegeben und Gespräche geschildert. Weiter habe er für den Beschuldigten entlastende Aussagen gemacht und es seien keine Aggravationstendenzen erkennbar. Die von ihm geschilderte Handlung sei logisch und nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien ebenfalls detailreich, gäben Gespräche wieder und enthielten spezielle Nebensächlichkeiten. Es sei jedoch eine Tendenz erkennbar, sich selber in einem besseren und C.________ in einem schlechteren Licht darzustellen.