IV. Vorwurf der einfachen Körperverletzung 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung 13.1 Anklagesachverhalt Nach dem Vorfall im April 2015 trafen sich der Beschuldigte und D.________ noch ca. drei Mal. Zu grösseren Problemen kam es dabei nie. Der Beschuldigte redete lediglich auf D.________ ein, um sie zurückzugewinnen. Auch schickte er ihr 10 bis 15 Textnachrichten pro Monat und versuchte sie anzurufen. Sie empfand das als