__ in Angst und Schrecken versetzt (pag. 168 Z. 75 – 81), was auch das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten darstellte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht der Drohung, begangen in der Zeit vom 16. bis 30. April 2015 in E.________, zum Nachteil von F.________.