Gesamthaft stellen all diese Äusserungen zusammen eine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB dar (es sei angemerkt, dass der Beschuldigte erstinstanzlich wegen einfacher Drohung im Tatzeitraum vom 16. April – 30. April 2015 verurteilt wurde, obwohl er erstens gleich mehrere Äusserungen von sich gab und zweitens die Drohung kein Dauerdelikt darstellt. Die Kammer fasst die vorerwähnten Äusserungen daher a maiore minus zu einer einzigen schweren Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zusammen). Durch die Drohung wurde F.________ in Angst und Schrecken versetzt (pag.