Für Art. 180 StGB ist die Androhung eines Verbrechens oder Vergehens nicht vorausgesetzt. Ein schwerer Nachteil kann sich auch aus Handlungen ergeben, die nicht strafbar sind (BSK StGB- DELNON/RÜDY, Art. 180 N 27). Auch «Telefonterror» nach Art. 179septies StGB kann somit eine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB darstellen, besonders wenn sich dieser wie vorliegend über eine lange Zeitdauer erstreckt und immer mehr intensiviert wird.