Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2018 vom 27. September 2019 E. 2.2). Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, mit den Ausdrücken «keine Ruhe haben» und «das Leben ficken» würden nicht etwa tätliche Übergriffe angedroht, sondern lediglich fortlaufenden Telefonterror.