168 Z. 104 f.). Diese Aussage von F.________ ist glaubhaft. Sie ist vereinbar mit dem Inhalt der gesendeten Textnachrichten des Beschuldigten und den hunderten von versuchten Telefonanrufen. F.________ gab überdies zu, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern zu können und das Gespräch nur zusammenfassend wiederzugeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht. Angesichts der Vielzahl von aktenkundigen Textnachrichten und Telefonanrufen durch den Beschuldigten ist die Aussage, F.________ solle aufpassen, ohnehin von untergeordneter Bedeutung und scheint geradezu «mild».